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§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(weggefallen)
Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die…
und (4) (weggefallen)
Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.