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Bei der Besetzung von Aufsichtsorganen und bei der Leitung von kulturellen Einrichtungen, Entscheidungsgremien und Jurys ist darauf zu achten, dass Interessenkollisionen vermieden werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013 (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/public-corporate-governance-kodex-des-landes-nordrhein-westfalen ) entsprechende Anwendung finden. Abschnitt 3 Landeseigene Kulturaufgaben
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der…
Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechende…
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst…
Geschlechtergerechtigkeit und Diversität sollen in der Kunst- und Kulturförderung des Landes verbindlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Besetzung…
Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der…
Das Land nimmt seine kulturpolitischen Interessen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. Es setzt sich insbesondere in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.