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Vor der Umwandlung eines Regiebetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, aufzustellen.
Bei der Errichtung eines Kommunalunternehmens durch Ausgliederung von Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Gemeinde sind deren Gegenstand und Wert in der Unternehmenssatzung festzusetzen. Gleichzeitig sind in einem Ausgliederungsbericht die für die Angemessenheit der Einbringung wesentlichen Umstände darzulegen.
Zur Errichtung regeln die nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens in einer Unternehmenssatzung. Die…
Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu…
Kommunalunternehmen mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden…
Die Kommune hat eine Eröffnungsbilanz nach § 92 der Gemeindeordnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der Gemeindeordnung…
Die Bilanz ist, wenn der Unternehmenszweck keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend…
Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichtet sind oder nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.