Anlage 2 KVAV
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)
A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres
= abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
= abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
= rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x
Tatsächlicher Grundkopfschaden:
Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.
B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen
= die letzten drei Beobachtungszeiträume
= tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile
Extrapolierter Grundkopfschaden:
Erforderliche Versicherungsleistungen:
mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.