§ 8 Abs. 3 LKrWG NRWKreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils…
§ 2 WVGGesetz über Wasser- und Bodenverbände
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
§ 2 Abs. 3 LippeVG NRWGesetz über den Lippeverband
Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
§ 4 Abs. 1 RVRG NRWGesetz über den Regionalverband Ruhr
Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
§ 2 Abs. 3 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.