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(weggefallen)
§ 12 des Kreditwesengesetzes,
(weggefallen)
(weggefallen)
(aufgehoben)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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