§ 53cn Abs. 1 KWGAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie…
§ 53co Abs. 2 KWGAufsichtsmaßnahmen
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53cb Abs. 1 Nr. 1 KWGQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen
die im Sitzstaat des Kopfunternehmens gemäß dem dortigen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen angewandten aufsichtsrechtlichen Standards und die Überwachung…
§ 53c Abs. 1 Nr. 2 KWGBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
die Zweigstelle erbringt eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.