§ 10 Abs. 1 eWpGGesetz über elektronische Wertpapiere
Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass die Teilnehmer des elektronischen Wertpapierregisters elektronische Einsicht in das Register nehmen können.
§ 10 Abs. 1 eWpRVVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Die registerführende Stelle gewährleistet, dass Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben jederzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektronischen…
§ 23 Abs. 4 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, protokolliert…