§ 1 Abs. 4 KWKG 2025Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
§ 33a Abs. 2 Nr. 2 KWKG 2025Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,
§ 33b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KWKG 2025Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
§ 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SysStabVVerordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
KWK-Anlagen
§ 35 Abs. 23 KWKG 2025Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
§ 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen, die vor dem 1. Januar 2021 in einer…