Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
(1)
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
§ 28a KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen