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Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, des Wahlvorstands und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Saarländischen Reisekostengesetz. Dritter Abschnitt Wählerverzeichnis und Wahlschein