Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Für die Annahme der nach § 19 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, § 69 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeindewahlleiterin oder der jeweilige Gemeindewahlleiter zuständig.
§ 61b KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen