Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Kreistagswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.
§ 88 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen