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Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen beweist, die eine Diskriminierung nach § 4 Absatz 2 bis 5 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt der anderen Partei der Nachweis dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt…
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß immer dann, wenn Personen,…
Machen Menschen mit Behinderungen eine Ungleichbehandlung auf Grund ihrer Behinderung durch einen Träger öffentlicher Belange glaubhaft, so muss der Träger…
Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der…
Benachteiligungen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 sind gerechtfertigt und deshalb keine Diskriminierung, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.