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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 38Kapitel 6 - Flugzeuge:Höchstzulässige Startmasse (kg)Lärmgrenzwert (dB(A))1.500 oder mehr76600 oder weniger64Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: L(tief)grenz = 64 + (M-600)4(dB(A))---300M = höchstzulässige Startmasse in kg. Kapitel 10 - Flugzeuge:Höchstzulässige Startmasse (kg)Lärmgrenzwert (dB(A))1.500 bis 9.00085500 oder weniger68Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen: L(tief)grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB(A)) M = höchstzulässige Startmasse in kg.
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