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Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz sowie der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der praktischen Ausbildung sowie
Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274),
die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und § 19 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes untersagt werden kann,
das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß
§ 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes sowie
§ 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und
die Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.
Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
ein verbindliches Rahmencurriculum und einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) und
Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder virtuelles und elektronisches Lernen (E-Learning) gemäß
§ 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und
§ 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
beinhalten, und
die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung oder
§ 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
zu absolvieren sind.
zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und…
das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,
das Nähere zu Mindestanforderungen und darüber hinausgehende Anforderungen an Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des…
Einzelheiten des fachlichen Inhalts und des Umfangs der Fortbildungspflicht sowie der Maßnahmen der Supervision und kollegialen Beratung nach § 5 Absatz 2 Satz…
die Anforderungen an die Unterrichtungen und den Leistungsnachweis für das Personal von Spielhallen und Gaststätten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.