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Es ist verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die aus Thymus oder Milz von mehr als sechs Monaten alten Rindern sowie von Schafen oder Ziegen aller Altersklassen hergestellt wurden.
Es ist verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die nicht die Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Übertragung des BSE-Erregers erfüllen, die in den Bek. d. Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte v. 25.9.1995 (BAnz. Nr. 210, S. 11604) und 28.3.1996 (BAnz. Nr. 67, S. 4158) aufgestellt wurden.
Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung…
Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.
Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt entgegen den Zulassungsbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das…
Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt, dessen Verfalldatum abgelaufen ist, auf dem Markt bereitzustellen oder…
Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Zwecke der Abgabe an andere…
Diese Verordnung gilt für das Herstellen oder Anwenden von Arzneimitteln aus tierischen Ausgangsmaterialien von Rindern, Schafen oder Ziegen im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.