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Wird eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst (§ 66 Absatz 6) verwendet, so sind ihre oder seine Bezüge oder Entgelte aus dieser Verwendung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Verwendung zu gewährende Versorgung.
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die…
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die…
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die…
Der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nicht…
Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft…
1Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. 2Satz 1 gilt nicht beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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