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Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zu gewähren. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) und des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Sie trifft insbesondere Regelungen über
die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
die Dauer,
den Entlassungsschutz,
die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn,
die Teilzeitbeschäftigung,
die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Für die Dauer einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt § 64 Absatz 5 entsprechend.
In entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 Absatz 1, 2 und 5, § 2a des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden…
Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes,
Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend.
In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, des § 3 Absatz 1 bis 6, § 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S.…
Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.