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1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 oder
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),
die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie
Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 3),
die Satzung der Überwachungsstelle,
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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