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Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Sie können auch nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden. Kapitel 2 Durchführung
Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines…
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme…
1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32, 33 und 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines…
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme…
1Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung…
Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.