§ 7 BäAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 MSchnAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 ÄndSchnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 BergMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 FzgLackAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.