§ 6 Abs. 5 LederVAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:
§ 9 Abs. 3 Nr. 3 ÄndSchnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 17 Abs. 2 KhWbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§ 16 Abs. 1 GebReinAusbVOVerordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 15 Abs. 1 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…