Art. 91 Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser…
Art. 67 Abs. 2 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.
Art 43 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates…
§ 9 KVGGesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
Art. 87 Abs. 3 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. 2Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder…