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Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Näheres regeln das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt im Bereich des Arbeitsschutzes landesweit zentrale hoheitliche Aufgaben wahr. Näheres regeln die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsichtsbehörden können dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags weitere landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben zuweisen. Soweit es sich um Aufgaben handelt, die bisher durch die Bezirksregierung wahrgenommen werden, können diese im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. § 5 des Landesorganisationsgesetzes bleibt unberührt.
Die Aufsichtsbehörden können dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung weitere landesweit bedeutsame fachliche…
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen führt die Aufsicht über die unteren Gesundheitsbehörden bei den in den §§ 6 bis 8, 10 bis 16,…
In den in Absatz 1 Nummer 2 bis 11 genannten Aufgabenbereichen nimmt das Landesamt nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften hoheitliche Aufgaben…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und…
Die dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen übertragenen Aufgaben und die dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung…
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.