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Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 einzuladen.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.