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Die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung Die §§ 78b bis 78g des Achten Buches…
Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und…
bis zum 1. Januar 2016 um ein Drittel.
In § 39a werden die Wörter „nach dem Dritten Kapitel Erster Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach den §§ 42 und 42a des Achten…
Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.