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Das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird aufgehoben.
Für zugelassene Veranstalter nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag der Freien Hansestadt Bremen, der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen und des Saarlands und nach § 25 Abs. 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag gelten § 6 Abs. 1 Satz 3, Absätze 2 und 3 und § 8 Abs. 2 und 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240) fort.
Zuständigkeiten, die sich aus dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz…
Soweit die Satzung nach Satz 1 Nummer 2 keine abweichenden Vorschriften enthält, gilt ergänzend das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der…
Für den Rundfunk gelten §§ 4, 9 und 25 entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen…
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl.…
Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.