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Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
„vorverpackt“ den vorbereiteten Zustand für die Präsentation jeder Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Verpflegungseinrichtungen…
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.