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Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung
zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt,
grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Naturschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen.
Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.
für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach…
Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen,…
In der Rechtsverordnung sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu…
Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung), dabei steht es einer Abmarkung rechtlich…
Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.