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Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen. Kapitel 2 Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) Abschnitt 1 Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung
den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der…
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen…
1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. 2§ 13 Abs. 1 und § 14 des…
Das Landesamt erfasst die gesetzlich geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die Karten werden in digitaler Form für…
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.