§ 1 Abs. 1 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
§ 8 Abs. 1 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin".
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Berufsqualifikationsnachweis,
§ 5 Abs. 2 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder…
§ 2 Abs. 1 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller