§ 5 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO HB NRWVerordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529),
§ 82 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Logopädie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Beruf des…
§ 8 Abs. 1 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin".
§ 1 Abs. 1 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
§ 7 Abs. 1 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.