LPachtVG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 5 LPachtVGHärteklauselGesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen § 4§ 6 Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre. § 4§ 6