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Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll bei Veranstaltungen der Schule, an der sie oder er eigenverantwortlichen Unterricht erteilt, mitwirken. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll sie oder er an einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltung teilnehmen.
Die Teilnahme der Studienreferendarin oder des Studienreferendars an Konferenzen der Ausbildungsschule richtet sich nach den Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung.[3] Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll an der Durchführung der Abiturprüfung teilnehmen. Abschnitt III Zweite Staatsprüfung