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Wird die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist der Vorbereitungsdienst durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars angemessen zu verlängern.
Erreicht die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Anwärterinnen und Anwärter werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in ihrer Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können. Abschnitt II Vorbereitungsdienst