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Die Anwärterin oder der Anwärter soll bei Veranstaltungen der Schule, an der sie oder er eigenverantwortlichen Unterricht erteilt, mitwirken. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll sie oder er an einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltung teilnehmen.
Die Teilnahme der Anwärterin oder des Anwärters an Konferenzen der Ausbildungsschule richtet sich nach den Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869, 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 236), in der jeweils geltenden Fassung.3 Die Anwärterin oder der Anwärter soll auch Einblick in die Gestaltung des Überganges zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen erhalten. Abschnitt III Zweite Staatsprüfung