Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ergebnis der bestandenen Zweiten Staatsprüfung wird in einer Gesamtnote zusammengefasst, die sich aus der Zulassungsnote und den Endnoten gemäß § 17 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 errechnet. Dabei werden die Zulassungsnote mit dem Faktor vier, die Endnote der Prüfungslehrproben mit dem Faktor drei und die Endnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor drei multipliziert und die Summe der Ergebniszahlen durch die Summe der benutzten Faktoren bis auf zwei Dezimalstellen geteilt. § 15 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Gesamtnote für die bestandene Zweite Staatsprüfung lautet mit Auszeichnung bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.