Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden erreichen.
Die von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge müssen mindestens von einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfundzwanzig Wahlberechtigte. Die von einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eingereichten Wahlvorschläge müssen von einer von ihr beauftragten Person unterzeichnet sein.
Jede Richterin und jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der…
Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften…
Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen…
Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
Bei gemeinsamer Wahl muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch von mindestens drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.