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Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit, für Beamte auf Zeit gemäß § 12 b Beamtenrechtsrahmengesetz in der ersten Amtsperiode sowie für kommunale Wahlbeamte.
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des…
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,…
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.