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1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. 2Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, stellt der Untersuchungsausschuss beim zuständigen Gericht Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels; die §§ 51, 70 und 77 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
Auf Antrag des Ausschusses ordnet das zuständige Gericht Vorführung an.
1Beschlagnahme, Durchsuchung, Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung anderer Personen kann der Untersuchungsausschuss beim zuständigen Gericht beantragen. 2Bei Gefahr im Verzug ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.