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1Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. 2Anschließend können der Berichterstatter, dann die übrigen Ausschussmitglieder und der Betroffene Fragen stellen. 3Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen.
Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitglieds oder des Betroffenen der Untersuchungsausschuss in einer Beratungssitzung.