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Für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften anderer Gesetze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird ein Luftfahrzeug veräußert, dessen Belastung mit einem Registerpfandrecht aus dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen ersichtlich ist, so ist § 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Registerpfandrecht nicht anzuwenden.
Die Vorschriften in § 216 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2, § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1824 Absatz 1 Nummer 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt. Hierbei steht ein im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenes Luftfahrzeug, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug gleich.
(weggefallen)
Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz vorgesehen ist. § 647…
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn…
Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit…
§ 45 gilt sinngemäß.
ERSTER TEIL Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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