LuftPersV — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit›Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen FlugübungsgerätenGesetzBund(XXXX) §§ 90 bis 93 LuftPersV(weggefallen)Verordnung über Luftfahrtpersonal · Abschnitt 1, Unterabschnitt 6 § 89§ 94 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 89§ 94