§ 45 Abs. 5 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
§ 106 Abs. 3 LuftPersVFachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der…
§ 95a Abs. 2 LuftPersVBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.