LuftPersV — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit›Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen FlugübungsgerätenGesetzBund§ 95 LuftPersV(weggefallen)Verordnung über Luftfahrtpersonal · Abschnitt 1, Unterabschnitt 6 § 94§ 95a Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 94§ 95a