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Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
zusätzliche Meldepunkte,
die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
Form und Verfahren der Standortmeldungen.
den Zweck des Flugs, den Start- und den Zielflugplatz,
Die Übermittlung der Daten, auf die sich das Untersuchungsergebnis nach den Absätzen 1 bis 5 stützt, richtet sich nach § 29 Absatz 5 und 6 des…
sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen: für Luftfahrzeuge, die…
dem Betreiber oder Führer
sich vor Antritt des Flugs bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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