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Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
militärische und zivile Flugplätze;
§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die…
Flugplatz:jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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