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Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.
Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.
TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.OR.A) ADR.OR.A.005 Geltungsbereich Dieser Anhang legt Anforderungen fest, die einzuhalten sind von a) der…
Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs sowie von Anhang IV (Teil-CAT), Anhang V (Teil-SPA) und Anhang VI (Teil-NCC), falls…
Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs sowie von Anhang IV (Teil-CAT), Anhang V (Teil-SPA), Anhang VI (Teil-NCC) und Anhang VIII…
1. PHYSISCHE MERKMALE, INFRASTRUKTUR UND AUSRÜSTUNG 1.1. Roll- und Vorfeld 1.1.1. Ein Flugplatz verfügt über einen ausgewiesenen Bereich für den Start und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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