§ 94 LuftVZOErlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder…
§ 65 Abs. 2 LuftVZOAufsicht
Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.
§ 95 Abs. 1 LuftVZOAntrag auf Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale…
§ 63 Abs. 1 LuftVZOBetriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts…
§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZOGenehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.